Satzung (Entwurf)

Satzung des Universitäts-Sport-Clubs (USC) Heidelberg

Auf eine geschlechterspezifische Differenzierung wird verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichberechtigung für beide Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Universitäts-Sport-Club (USC) Heidelberg 1899 (ASC Heidelberg / Straßburg) e.V. Er ist die Nachfolge – Vereinigung des 1899 in Straßburg gegründeten „Akademischen Sport – Club(s) Straßburg“, der sich 1919 in Heidelberg als „Akademischer Sport – Club Heidelberg / Straßburg 1899“ neu konstituiert hat.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt:

  1. die sportlichen Interessen seiner Mitglieder sowie anderer sportlich Interessierter zu fördern – insbesondere auch dadurch, dass ihnen die Teilnahme an den Wettkämpfen der Fachverbände ermöglicht wird,
  1. den Jugendsport besonders zu fördern,
  2. Bestandteil des universitären Lebens zu sein und den Angehörigen, insbesondere den Studenten der Universität Heidelberg sowie der anderen Heidelberger Hochschulen ein entsprechendes Angebot zu machen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insofern die Förderung des Sports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Geschäftsführende Vorstand kann aber bei Bedarf beschließen, dass Vereinsämter im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  6. Den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes kann die Zahlung einer angemessenen Vergütung bis zum steuerfreien Betrag nach § 3 Nr. 26 a EStG gewährt werden.
  7. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen

§ 4 Mitgliedschaften

  1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen sein.
  2. Der Verein besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern,
    2. außerordentlichen Mitgliedern,
    3. Ehrenmitgliedern.
  3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
  5. Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss mittels eines Formulars schriftlich gegenüber dem Vorstand oder bei der Geschäftsstelle beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Geschäftsführende Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Bei Personen unter 18 Jahren muss der Aufnahmeantrag von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
    2. Ausschluss aus dem Verein,
    3. Streichung von der Mitgliederliste,
    4. Tod / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen,
    5. Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand oder der Geschäftsstelle. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt, mit sofortiger Wirkung durch den Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Dem Mitglied ist der mit Gründen versehene Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Eine Anfechtung des Ausschlusses ist nicht zulässig.
  4. Ein Mitglied kann zudem durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Verzug ist.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Aufnahmegebühr

  1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und gegebenenfalls Abteilungsbeiträge zu leisten.
  2. Die Höhe des allgemeinen Beitrages setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes fest.
  3. Der Geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft können besondere Beitragsregelungen festgelegt werden.
  5. Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. (z. B. die Höhe der Saisonbeiträge für erwachsene Einzelpersonen, Jugendliche, Familien, Abteilungsbeiträge, Beiträge von außerordentlichen Mitgliedern, Fälligkeiten und Zahlungsweisen)

Von den Mitgliedern können bei einem besonderen Finanzbedarfs des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, Umlagen erhoben werden, insbesondere für Baumaßnahmen und Projekte. Über Höhe, Fälligkeit und weitere Einzelheiten der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes beschließen, dass Aufnahmegebühren verlangt werden.

§ 8 Haftungsbeschränkung

  1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Ver-einseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  2. In diesem Falle haftet auch die handelnde Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamts oder in Ausübung einer Tätigkeit im Auftrag oder im wohlverstandenen Interesse des Vereins, darf der Verein Schadenersatzanprüche nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen wird.
  4. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadenersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamts oder in Ausübung einer Tätigkeit im Auftrag oder im wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
  5. Mit Ausnahme des Freistellungsanspruchs gegen den Verein gem. Abs. 4 wird die Haftung des Vereins und die seiner Organe oder für ihn handelnden Beauftragten für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Geschäftsführende Vorstand
  3. der Vorstand.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in der Regel im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres statt. Sie wird vom Geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt per Anzeige in der Rhein Neckar Zeitung und auf der Homepage des Vereins.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie ist innerhalb einer Frist von einem Monat mit der entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wenn
    1. der Vorstand dies beschließt,
    2. mindestens 30 / 100 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Begründung beim Vorsitzenden beantragen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  6. Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung kommen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern rechtzeitig beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Tagesordnung ist in jedem Fall zu ergänzen, wenn ein fristgerechter Antrag, der nicht auf die Tagesordnung gesetzt wurde, die Unterstützung von mindestens 10/100 der anwesenden Mitglieder findet.
  7. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert eine Mehrheit von 66/100 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
  8. In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind, stimm-, wahl- und antragsberechtigt.
  9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 66/100 erforderlich, eine Auflösung des Vereins oder für eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 90/100 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  10. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Dem Antrag von 30/100 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder auf geheime Abstimmung ist zu entsprechen.
  11. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es muss mindestens die folgende Feststellungen enthalten: ordnungsgemäße Einberufung, Zeit und Ort der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, sowie die Beschlüsse in ihrem Wortlaut. Bei Beschlüssen müssen ferner die Beschlussfähigkeit, das Abstimmungsergebnis und die Art der Abstimmung festgehalten werden.
  12. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
  13. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesonders:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Geschäftsführenden Vorstandes,
    2. Entgegennahme des Kassenberichtes,
    3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    4. Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes,
    6. Wahl der zwei Kassenprüfer,
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die freiwillige Auflösung des Vereins,
    8. Beschlussfassung über die eingereichten Anträge,
    9. Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge und alle Mitglieder betreffenden Umlagen,
    10. Beschlussfassung zur Einrichtung und Auflösung von einzelnen Abteilungen,
    11. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§ 11 Der Vorstand ( Mitglieder, Aufgaben, Wahl, Amtsdauer, Beschlussfassung)

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
    4. dem Schriftführer
    5. dem Kassenwart
    6. den Abteilungsleitern
  2. Die unter Nr. 1 a. bis e genannten Mitglieder bilden den Geschäftsführenden Vorstand.
    Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Hierbei müssen immer zwei Personen gemeinsam handeln.
    Für Geschäfte, die eine finanzielle Verpflichtung für den Verein auslösen, ist die Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes einzuholen, sofern die Verpflichtung den Umfang von 2000,- € übersteigt.
  4. Der Geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. er bestimmt die Zielsetzung des Vereins insgesamt sowie die der Abteilungen im Rahmen des Vereinszweckes,
    2. er entscheidet über die Aufnahme oder die Aufgabe von Sportarten bzw. Abteilungen unter Beachtung von § 12 Abs. 10 der Satzung,
    3. er verabschiedet den Jahresetat bzw. den Saisonetat und seine Aufteilung auf die Abteilungen,
    4. er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich,
    5. er unterstützt die Abteilungen in ihrer Organisation und Erledigung der Verwaltungsaufgaben und überprüft ihre Einnahmen- und Ausgabengestaltung sowie ihre laufende Ertragslage. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der genehmigten Jahres- bzw. Saisonetats. Zu diesem Zweck kann der Geschäftsführende Vorstand den Abteilungen eine Geschäftsordnung vorgeben.
  5. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung seiner Aufgaben haupt- und nebenamtlich beschäftigte Personen einzustellen und Ihnen Handlungsvollmachten zu erteilen.
  6. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist der Geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zum Ende der Amtszeit zu kooptieren.
  7. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung ein. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes ist binnen 14 Tagen eine Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen.
  8. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  9. Die Abteilungsleiter können zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes eingeladen werden.
  10. Vorstandssitzungen finden mindestens viermal jährlich statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Teilnahmeberechtigten anwesend sind.
  11. Alle Vorstandsitzungen sind zu protokollieren. Beschlüsse sind im Wortlaut aufzunehmen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterschreiben.
  12. Die Verhandlungen und die Beschlüsse des Vorstandes sind vertraulich zu behandeln.
  13. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 12 Abteilungen

  1. Der Verein kann in Abteilungen gegliedert werden. Die Aufstellung einer Abteilung bedarf der Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes und der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
  2. Der Verein hat folgende Abteilungen:
    1. Basketball
    2. Leichtathletik
    3. Tennis
    4. Volleyball
  3. Die Abteilungen sind grundsätzlich unabhängig voneinander und für die sportlichen, organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten im Rahmen der Zielsetzung (§ 2 der Satzung) und des ihnen zur Verfügung stehenden Etats zuständig und verantwortlich.
  4. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geleitet, der den Sportbetrieb in der Abteilung betreut und die Abteilung im Vorstand vertritt. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungsversammlungen für zwei Jahre gewählt. Die Wahl des Abteilungsleiters bedarf der Genehmigung des Geschäftsführenden Vorstands.
  5. Die Abteilungen müssen sich aus den Beitragseinnahmen und den Mitteln, die der Vorstand für ihr Budget bewilligt, tragen. Die Abteilungen haben keinen Anspruch auf Mittel, die nicht unmittelbar ihrem Wirken zuzurechnen sind.
  6. Die Abteilungsleiter haben den Geschäftsführenden Vorstand über alle wesentlichen Geschäftsabläufe innerhalb der Abteilung umfassend und zeitnah zu informieren. Wesentlich sind insbesondere Änderungen in den finanziellen Rahmenbedingungen, Abweichungen von der Etatplanung, geplante Änderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation, Arbeitsverträge und Sponsorenvereinbarungen. Wesentliche Veränderungen sind nur mit Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes möglich.
  7. Die Abteilungsleiter legen dem Geschäftsführenden Vorstand einmal jährlich einen Etatplan zur Zustimmung vor (siehe § 8 der Satzung).
  8. Die Abteilungsversammlungen finden mindestens einmal jährlich – in der Regel direkt vor der Jahreshauptversammlung des Vereins – statt. Sie werden vom Abteilungsleiter oder einem von ihm bestimmten Vertreter geleitet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Abteilung. Auf die Durchführung der Abteilungsversammlung finden im Übrigen die Vorschriften über die Mitgliederversammlung des Vereins in dieser Satzung Anwendung.
  9. Eine Abteilung kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands mit einer Mehrheit von 75 / 100 der stimmberechtigten Mitglieder unter folgenden Voraussetzungen aufgelöst werden:
    1. ein ordnungsgemäßer Abteilungsbetrieb kann nicht mehr gewährleistet werden;
    2. die Abteilung hat trotz Abmahnung mehrfach in grober Weise und nachhaltig gegen die Interessen des Vereins und/oder dieser Satzung verstoßen;
    3. die Abteilung und deren Betrieb kann auf Dauer nicht mehr finanziert werden und es besteht deshalb eine Gefahr für die anderen Abteilungen und den Gesamtverein.

Der Beschluss ist in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 66 / 100 zu bestätigen.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer.
  2. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
  3. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfehlen dieser ggfls. die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) persönliche Daten und Angaben von Mitgliedern erhoben, gespeichert und verwendet.
  2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei festgestellten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit nachweisen lässt,
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen und allen Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Im Zusammenhang von besonderen Sportereignissen oder Feierlichkeiten dürfen personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden, es sei denn, das Mitglied hat ausdrücklich Einwände erhoben.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 9 Nr. 9 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, kann der Geschäftsführende Vorstand eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen einberufen, bei welcher die einfache Mehrheit über die Auflösung entscheidet.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der 1. Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung der 1. stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. stellvertretende Vorsitzende, der Liquidator des Vereins.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Heidelberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am…….beschlossen. Sie tritt in Kraft mit Eintragung in das Vereinsregister. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom….außer Kraft.

Comments

Leave a Reply